AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemein

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Verkäufe und Angebote. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
 

II. Lieferung und Lieferfristen

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand in Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Käufers voraus. Sind vom Käufer Zubehörteile oder Werkzeuge zu stellen, läuft die Lieferfrist vom Tage des Eingangs der Gegenstände. Werden nachträgliche Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Lieferzeit mit deren Eingang. Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit behalten wir uns vor, soweit dadurch die Qualität und die Verwendungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zeit- und mengengerechte Teillieferung sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige Ereignisse, die von uns nicht beeinflusst werden können, die Erfüllung der Liefer- oder Leistungspflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich angezeigt. Zu Umständen der vorstehenden Art rechnen auch Verzögerungen bei unseren Vorlieferanten, die wir nicht selbst verschuldet haben. Ist uns oder dem Käufer aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu. Bei Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung aufgrund Verzuges oder nachträglicher Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden sowie hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit sie nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
 

III. Preise

Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk bzw. Zentrallager einschließlich Verpackung. Soll die Lieferung gem. Vertrag  4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und treten zwischenzeitlich Material-, Preis- oder Lohnerhöhungen ein, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
 

IV. Versand

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Preis frei Bestimmungsort gilt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Verpackungs- und Versandart wählen wir, wenn vom Käufer keine besondere Vorschrift gegeben wurde, nach bestem Ermessen. Auf Wunsch des Käufers werden die jeweiligen Sendungen auf seine Kosten durch uns gegen Transportschäden versichert.
 

V. Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 14 Tagen rein netto zahlbar. Skontoabzüge  werden nur anerkannt, wenn zu diesem Zeitpunkt die vorher zur Zahlung fällig gewordenen Rechnungen vollständig beglichen sind. Für Verzugszeiten werden die gesetzlichen Zinsen berechnet. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ausstehende Lieferungen von Barzahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber angenommen.
 

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet  ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
 
Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Von Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache geworden ist. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unserer Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum  an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
 

VII. Mängelhaftung

Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich per 8D Report gemeldet werden. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine kostenlose Nachbesserung oder Lieferung mangelfreien Ersatzes. Sollten Ersatzlieferung oder Nachbesserung endgültig fehlschlagen, stehen dem Käufer nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu. Werden seitens des Käufers Veränderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, so erlischt diese Mängelhaftung. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Wenn und soweit die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgekürzt werden kann, gelten die gesetzlichen Fristen. Kann der Besteller aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (Verbrauchsgüterkauf  gem. § 474 BGB) die gesetzliche Verjährungsfrist gegenüber seinem Abnehmer nicht verkürzen, gelten für seine Rückgriffsansprüche gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht gesondert mit uns eine Vereinbarung gem. § 478 Abs. 4 S. 1 BGB getroffen wurde. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, typische Mangelfolgeschäden zu vermeiden. Im übrigen gilt für die Haftung auf Schadenersatz Ziffer VIII.
 

VIII. Allgemeine Haftung

Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Verschuldenshaftung gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit sie nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Neuruppin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist Neuruppin. Wir können den Käufer auch an seinem Sitz verklagen. Es gilt Deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 2000 in ihrer jeweils neuesten Fassung.
 
Technische Änderungen vorbehalten. Gültig seit 01/2007
 
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